Kaufvertragsrecht → §§ 437 ff. BGB, § 377 HGB >>


Die Rechte des Käufers wegen mangelhafter Leistung des Verkäufers ergeben sich aus §§ 433,437,439, 440 ff., 280 ff., 323,326 BGB. Danach hat der Käufer in erster Linie einen Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer, d. h. gem. § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, und dies unabhängig davon, ob es sich um eine Stückschuld oder eine Gattungsschuld handelt. Erst bei Versagen des Anspruchs auf Nacherfüllung kann der Käufer ersatzweise zurücktreten, Schadensersatz nach §§ 280 ff. fordern oder mindern (§§ 440,441 BGB).

Rücktritt und Minderung sind im Gegensatz zu früherem Recht nun als echte Gestaltungsrechte ausgestaltet.

Bei der Minderung ist gemäß § 441 BGB der Kaufpreis im Verhältnis des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand zu ihrem wirklichen Wert herabzusetzen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der Sache hat der Käufer neben dem Recht zum Rücktritt und zur Minderung; gemäß § 325 BGB können Schadensersatzanspruch und Rücktrittsrecht nunmehr nebeneinander bestehen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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